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NEU: Brandenburgische Bauordnung
11. 07. 2016Seit 01. Juli 2016 ist die neue Brandenburgische Bauordnung in Kraft (GVBl. l [Nr. 14] vom 20. Mai 2016, S. 1). Die wichtigsten Änderungen in den materiellen Vorschriften betreffen:
- die Einführung von Gebäudeklassen (§ 2 Abs. 3)
- die Definition der Sonderbauten (§ 2 Abs. 4)
- die Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen (§§ 26 – 32)
- die Anforderungen an Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen (§§ 33 – 38)
- die Anforderungen an die Technische Gebäudeausrüstung (§§ 39 – 46)
- die nutzungsbedingten Anforderungen (§§ 47 – 51)
- die Regelungen über die am Bau Beteiligten (§§ 52 – 56)
Die Einteilung der Gebäudeklassen erfolgt nicht, wie bisher, nur nach dem Kriterium der Höhe, sondern nach der Kombination der Kriterien:
- freistehend / nicht freistehend
- Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist
- Größe und Anzahl der Nutzungseinheiten
- oberirdische / unterirdische Gebäude
Abwicklung eingeleiteter Verfahren
Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren sind gemäß § 89 Abs. 4 nach den bis zum Inkrafttreten geltenden Vorschriften fortzuführen und abzuschließen. Es soll dadurch vermieden werden, dass eingereichte Bauanträge, die nach der bisherigen Gesetzeslage vorbereitet wurden, geändert oder zurückgewiesen werden müssen. Maßgebender Zeitpunkt für die Einleitung des Verfahrens ist der Eingang des Bauantrags vor dem 1. Juli 2016 bei der Bauaufsichtsbehörde. Nach § 89 Abs. 4 Halbsatz 2 sind die materiellen Vorschriften der neuen Bauordnung (§§ 1 bis 56) jedoch anzuwenden, soweit diese für die Bauherrin oder den Bauherrn günstiger sind. Sollte ein Vorhaben nach der neuen Rechtslage genehmigungsfrei sein, kann die Bauherrin oder der Bauherr den Bauantrag zurücknehmen.
Alle Informationen dazu hier:
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
Bild zur Meldung: NEU: Brandenburgische Bauordnung