Steuerliche Erleichterungen für gemeinnützige Organisationen und deren Förderer beschlossen
17. 04. 2020
Zur Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie hat das Bundesfinanzministerium am 9. April steuerliche Erleichterungen für gemeinnützige Organisationen und deren Förderer vom 1. März bis 31. Dezember 2020 beschlossen.
- Im Gemeinnützigkeitsrecht ist es nun möglich, im Rahmen der Corona-Hilfe auch ohne Satzungsänderungeinerseits Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, einzusetzen, andererseits Personal oder Räumlichkeiten zu überlassen. Gleichfalls sind Mittelweiterleitungen vereinfacht worden.
- Daneben werden unter anderem Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Zuwendungen und Spendenaktionen verbessert, Zuwendungsbescheinigungen erfreulicherweise vereinfacht, Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen als Sponsoring anerkannt, Schenkungssteuerbefreiungen gewährt und Arbeitslohnspenden lohnsteuerlich begünstigt.
- Wichtig sind auch die Regelungen zum Schutz der gemeinnützigen Organisationen, nach denen Verluste aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder der Vermögensverwaltung ausgeglichen werden können, sowie die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen,die für Hilfeleistungen vorgesehen sind.
- Nicht zuletzt wurden auch Regelungen getroffen, die es den gemeinnützigen Organisationen einfach ermöglichen, das Kurzarbeitergeldauf bis zu 80 Prozent des bisherigen Entgelts aufzustocken. Auch eine Fortsetzung der Zahlung von Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen wird nicht beanstandet werden.
Verwaltungsregelungen vom 09. April 2020